Datenscheckheft - Musterschreiben zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten

der Link zur Original-Seite: http://www.datenschutz-berlin.de/infomat/datensch/inhalt.htm

Stand: Januar 2002

Inhalt

Vorwort

Allgemeine Hinweis

Ordnungsaufgaben (z.B. Landeseinwohneramt, Bezirkseinwohneramt)

Sicherheit und Ordnung (z.B. Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaft)

Gesundheit und Soziales (z.B. BfA, LVA, Krankenkassen, Arzt, Sozialamt, Wohngeldamt)

Telekommunikation und Medien (z.B. Telekom, Gebühreneinzugszentrale)

Wirtschaft (z.B. SCHUFA, Schuldnerverzeichnis)

Adressenhandel/Werbung (z.B. Verband der Adressenverleger, Telekom, DeTeMedien)

 

Vorwort

Der Datenschutz verwirklicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet (Art. 33 der Berliner Verfassung).

Von den vielfältigen Gesetzen zum Datenschutz, die inzwischen geschaffen worden sind, können die Bürgerinnen und Bürger jedoch nur profitieren, wenn sie selbst ihre Rechte wahrnehmen.

Seit vielen Jahren ist das Datenscheckheft des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein beliebtes Hilfsmittel zur Geltendmachung der einzelnen Ansprüche. Mit der gleichen Zielsetzung haben wir die vorliegende Mappe geschaffen, in der in flexiblerer Form „Schecks“ für vielfältige Situationen enthalten sind.

Bevor Sie die einzelnen Vordrucke verwenden, sollten Sie die zugehörigen Erläuterungen lesen. Unbedachte Aktionen verursachen nicht nur viel Arbeit, sondern können unser gemeinsames Anliegen in Frage stellen.

Prof. Dr. Hansjürgen Garstka

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Berlin, Januar 2002

 

Allgemeine Hinweise

Verwendung der Musterschreiben

Nachfolgend haben wir für Sie - thematisch geordnet - Musterschreiben (z.B. in den Bereichen Sicherheit und Strafverfolgung, Gesundheit und Soziales und Adressenhandel/Werbung) zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten zusammengestellt. Bei der Verwendung der Musterschreiben sollten Sie beachten, dass Sie diese nur an solche Stellen versenden, von denen Sie vermuten, dass dort tatsächlich Daten über Ihre Person gespeichert sind. Die Datenschutzbeauftragten können Ihnen keine Auskunft über Daten zu Ihrer Person erteilen, weil Sie nicht über diese Daten verfügen.

Wenn Sie mit den Musterschreiben Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen, sollten Sie unbedingt auch Ihr Geburtsdatum angeben. Diese Angabe ermöglicht der verantwortlichen Stelle eine eindeutige Zuordnung Ihrer Anfrage, erleichtert das Auffinden von Unterlagen und beschleunigt das Verfahren.

Bei Bedarf können Sie sich die Musterschreiben auch aus unserem Internetprogramm (www.datenschutz-berlin.de) auf Ihren Computer laden und ausdrucken. Eine Versendung der Schreiben an die datenverarbeitenden Stellen mit Electronic Mail (E-Mail) ist jedoch nicht zu empfehlen, da die unverschlüsselte Übermittlung von Daten im Internet derzeit noch mit Risiken behaftet und nicht sicher ist.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen zum Datenscheckheft haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns:

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,
An der Urania 4 - 10,
10787 Berlin,
Tel.: (030) 138 89 0,
Fax: (030) 215 50 50,
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de,
Internet: http://www.datenschutz-berlin.de.

Eingaben an den Datenschutzbeauftragten

Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie sich über Datenschutzverstöße bei Berliner Behörden und privaten Datenverarbeitern mit Sitz in Berlin beschweren wollen, weil diese Ihnen z.B. nach Ihrem Eindruck nur unvollständig Auskunft erteilt oder diese völlig verweigert haben.

Beschwerden über Datenschutzverstöße bei Bundesbehörden richten Sie bitte an den:

Soweit Datenschutzverstöße durch Behörden anderer Bundesländer oder private Datenverarbeiter mit Sitz in einem anderen Bundesland vorliegen, können Sie sich bei den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten bzw. den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im privaten Bereich beschweren. Die wichtigsten Adressen dazu haben wir für Sie in unserem Internetprogramm (www.datenschutz-berlin.de) zusammengestellt. Ansonsten helfen wir Ihnen aber auch gerne telefonisch bei der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner für Ihr Anliegen.

Bei einer schriftlichen Beschwerde über Datenschutzverstöße sind folgende Angaben hilfreich:

  1. Ihr Name und Ihre Anschrift,
  2. Ihr Geburtsdatum (zur eindeutigen Zuordnung),
  3. Ihre Telefonnummer, wenn Sie auch mit einem Anruf einverstanden sind,
  4. Angabe der Stelle, die Ihrer Auffassung nach Daten nicht richtig behandelt hat (bei Behörden möglichst Aktenzeichen angeben),
  5. Angabe des Sachverhaltes, über den Sie sich beschweren (Welche Daten sind unrichtig verarbeitet worden? Wann? Von wem? Auf welche Weise?),
  6. Was haben Sie zwischenzeitlich unternommen, um dem abzuhelfen? Wie haben die angesprochenen Stellen reagiert?
  7. Nach Möglichkeit Fotokopien und Schreiben beifügen, aus denen sich der Sachverhalt ergibt.

Musterschreiben zur:

 

Ordnungsaufgaben

Nach dem Meldegesetz Berlin haben Sie Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person im Melderegister gespeicherten Daten einschl. der zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Hinweise (z.B. Aktenzeichen). Mitzuteilen ist auch, an welche Stellen andere Daten als Ihr Name und Ihre Anschrift übermittelt wurden. Ausgenommen davon sind nur Übermittlungen an bestimmte Sicherheitsbehörden sowie die Stellen, an die regelmäßig aufgrund einer Rechtsvorschrift Daten übermittelt werden.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuregelung der Zuständigkeiten des Landeseinwohneramtes können Sie sich bei Selbstauskünften über die zur Person gespeicherten Daten im Melde-, Personalausweis- oder Passregister sowohl an das Landeseinwohneramt als auch ein Bürgeramt oder -büro Ihrer Wahl wenden.

Jeder kann auch über eine andere Person Auskunft über Namen und gegenwärtige Anschrift erhalten (einfache Melderegisterauskunft). Über Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand (verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, gesetzlichen Vertreter, ggf. Sterbetag und -ort wird eine Auskunft nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (erweiterte Melderegisterauskunft).

Jede Melderegisterauskunft über Ihre Daten an andere Personen und Privatunternehmen können Sie unterbinden, wenn Sie eine Auskunftssperre beantragen. Hierfür müssen Sie das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person aus der Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die erweiterte Melderegisterauskunft können Sie auch schon dann verhindern, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Musterschreiben an das Landeseinwohneramt:

Musterschreiben an das Bürgeramt / Bürgerbüro:

  

Sicherheit und Strafverfolgung

Zur Polizei:

Die Polizei erteilt nach § 50 Abs. 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn eine Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Belange Ihrer Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.

Auch nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens darf die Polizei Daten über Tatverdächtige weiterspeichern, wenn dies zur sog. vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist (§ 42 Abs. 3 ASOG). Es muss dann nach wie vor ein Tatverdacht bestehen und eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Bei Erwachsenen wird nach zehn Jahren die Löschung der Daten geprüft. Diese Frist kann bei leichteren Straftaten verkürzt werden.

Musterschreiben an die Polizei:

 

Zur Staatsanwaltschaft:

Nach § 24 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) erteilt die Staatsanwaltschaft bei abgeschlossenen Verfahren Auskunft darüber, ob und ggf. welche Daten zu Ihrer Person im Informationssystem AStA gespeichert sind und zu welchem Zweck sie innerhalb der letzten zwei Jahre verwandt wurden. Die Auskunft kann nur abgelehnt werden, soweit ein Gesetz dies zulässt oder eine Abwägung ergibt, dass Ihr Auskunftsrecht hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes, oder aufgrund eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses Dritter zurücktreten muss.

Die Löschung der Daten richtet sich nach den bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen für die Justiz. Die Staatsanwaltschaft führt die Löschung der Daten nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist von Amts wegen durch.

Musterschreiben an die Staatsanwaltschaft:

 

Zum Verfassungsschutz:

Nach § 31 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) erhalten Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Informationen, soweit Sie ein besonderes Interesse an der Auskunft darlegen. Unserer Auffassung, dass sich das besondere Interesse unmittelbar aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, hat sich die Abt. Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres nicht angeschlossen. Sie sieht die Darlegung dieses Interesse z.B. dann als ausreichend an, wenn Sie angeben können, dass

Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Abt. Verfassungsschutz unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen. Die Auskunft darf auch unterbleiben, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit der Abt. Verfassungsschutz oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber Ihrem Interesse an der Auskunftserteilung überwiegt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist.

Fünf Jahre nach der Speicherung der letzten Information wird geprüft, ob die Daten weiterhin erforderlich oder zu löschen sind. Bis auf bestimmte Ausnahmen werden die Daten spätestens zehn Jahre nach der zuletzt gespeicherten relevanten Information gelöscht.

Die Abt. Verfassungsschutz berichtigt oder ergänzt die über Sie in Dateien gespeicherten Informationen erst nach einer Überprüfung der vorhandenen und der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Dies kann u.U. mit weiteren Datenerhebungen verbunden sein. Es sollten daher die zu ändernden oder zu ergänzenden Angaben - wenn möglich mit Nachweisen - belegt werden. Lässt sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gespeicherten Daten nicht zweifelsfrei feststellen, wird Ihr Berichtigungs- oder Ergänzungswunsch in den Dateien bzw. zugehörigen Akten vermerkt.

Musterschreiben an den Verfassungsschutz:

Hinweis: Die genannten Stellen verlangen als Identitätsnachweise eine Kopie des Personalausweises, damit sichergestellt ist, dass Sie und nicht ein Dritter die Auskunft über gespeicherte Daten erhalten. Sie haben das Recht, nicht erforderliche Daten abzudecken.

 

Gesundheit und Soziales

Über jeden Bürger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung (also bei der AOK oder einer anderen Krankenkasse seiner Wahl), in der Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung versichert ist, werden hochsensible personenbezogene Daten bei den Krankenkassen, den Versicherungsanstalten des Bundes und der Länder und den Arbeitsämtern gespeichert. Diese Daten unterliegen - ebenso wie Angaben, die Bürger bei den Sozialämtern, Wohngeldämtern und den Kindergeldkassen angeben müssen - dem Sozialgeheimnis (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I-).

Die Auskunftserteilung wird erleichtert, wenn Sie die Art der Sozialdaten, über die Sie Auskunft wünschen, näher bezeichnen. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Auskunftserteilung; Ihr Wunsch kann also nicht abgelehnt werden, wenn Sie diese zusätzlichen Informationen nicht geben können. Denken Sie bitte daran, dass die Krankenkassen keine Patientenregister über ärztliche Behandlungen bei niedergelassenen Ärzten führen. Deshalb ist eine Auskunft hierüber nur mit der Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV, gemäß § 305 SGB V) möglich.

Ergibt die Auskunft, dass bestimmte Sozialdaten unrichtig sind, können Sie deren Berichtigung verlangen. Wenn Sie feststellen, dass bestimmte Sozialdaten entweder von vornherein nicht hätten gespeichert werden dürfen oder zumindest jetzt nicht mehr für die Aufgabenerfüllung der Krankenkasse oder des Sozialamtes erforderlich sind, können Sie entweder deren Löschung oder Sperrung verlangen. An die Stelle der Löschung tritt nur dann eine Sperrung, wenn einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen oder eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist (§ 84 Abs. 3 Ziff. 1, 3 SGB X). Indem Sie eine Löschung beantragen, erklären Sie zugleich, dass durch eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Eine Sperrung der Sozialdaten führt dazu, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch übermittelt oder genutzt werden dürfen, wenn es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären (§84 Abs. 4 SGB X).

Sie können außerdem bei Ihrer Krankenkasse verlangen, dass die Daten, die auf Ihrer Krankenversichertenkarte gespeichert sind, mit Hilfe eines Lesegerätes lesbar gemacht werden. Dies kann auch bei Ihrem behandelnden Arzt geschehen, soweit dieser über ein Lesegerät verfügt. Auf der Krankenversichertenkarte dürfen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen lediglich folgende Daten gespeichert sein:

  1. Name Ihrer Krankenkasse,
  2. Ihr Name,
  3. Ihr Geburtsdatum,
  4. Ihre Anschrift,
  5. Ihre Versichertennummer,
  6. eine besondere Ziffer, die auf Ihren Status als Versicherter hinweist,
  7. Beginn und ggf. Ende des Versichertenschutzes.

Weitere Daten (insbesondere über Ihren Gesundheitszustand bzw. Untersuchungsergebnisse) dürfen hier nicht gespeichert sein.

Soweit Sie in einem Krankenhaus stationär oder bei einem niedergelassenen Arzt behandelt worden sind, können Sie Einsicht über die zu Ihrer Person vorhandenen Behandlungsunterlagen oder Übersendung von Kopien dieser Unterlagen verlangen, wenn Sie bereit sind, diese Kopien zu bezahlen.

Musterschreiben:

 

Telekommunikation und Medien

Die Deutsche Telekom AG speichert im Sprachtelefondienst zur Abrechnung Verbindungsdaten über jedes Telefongespräch. Dazu gehören Datum, Uhrzeit und Dauer des Gespräches sowie die angerufene Telefonnumer. Nach Wahl des Kunden können diese Daten

oder

Auch für die Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und den Auskunftsdienst der Telekom steht Ihnen ein Wahlrecht zu. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil Teilnehmerverzeichnisse zunehmend auch in elektronischer Form (z.B. auf CD-ROM) veröffentlicht werden, so dass die Daten z.B. für Werbezwecke leicht von Unternehmen, aber auch von Privatpersonen ausgewertet werden können. Es ist daher sinnvoll, den Eintrag in Teilnehmerverzeichnissen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken (z.B. nur den Anfangsbuchstaben des Vornamens und keine Adresse) und ggf. die Aufnahme in elektronische Verzeichnisse völlig auszuschließen.

Seit Herbst 1997 bieten die Telekom und private Wettbewerber einen sog. „Komfortauskunftsdienst“ an, bei dem gegen Entgelt neben der Rufnummer auch weitere in Telefonverzeichnissen eingetragene Daten (wie z.B. die Adresse, der Beruf und Mitbenutzer) mitgeteilt werden.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg lässt durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln Daten aller angemeldeten Berliner Rundfunkteilnehmer speichern. Dazu gehören neben Name, Adresse, Bankverbindung auch Daten über eingegangene Zahlungen.

Musterschreiben:

 

Wirtschaft

Insbesondere zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit erteilen SCHUFA und das Schuldnerverzeichnis Auskunft.

Zur SCHUFA:

Die SCHUFA speichert Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen der Gerichte und insbesondere Meldungen von Kreditinstituten, Leasing-Gesellschaften, Versandhandelsunternehmen und Kreditkartengesellschaften. Es werden z.B. die Einziehung der Kreditkarte oder die Kündigung des Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, fruchtlose Pfändungen, Lohnpfändungen oder Scheckrückgaben mangels Deckung gespeichert.

Die SCHUFA führt sog. Domizil-Daten. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz weder in Berlin noch in denen Bundesländern haben, müssten Sie Ihr Auskunftsersuchen an die SCHUFA-Geschäftsstelle des Bundeslandes Ihres Wohnsitzes richten.

Die SCHUFA teilt neben der Auskunft, welche Daten über Sie gespeichert sind, auch Angaben darüber mit, wer diese Daten gemeldet und wer innerhalb der letzten 12 Monate - sofern keine Information im SCHUFA-Datenbestand war, innerhalb der letzten drei Monate - eine Anfrage an die SCHUFA gerichtet hat.

Obwohl eine Auskunftserteilung an den Betroffenen nach § 34 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen hat, kann die SCHUFA vom Auskunftssuchenden dann ein Entgelt erheben, wenn dieser die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Da es sich bei der SCHUFA um eine private Kreditschutzorganisation handelt, wird dies regelmäßig anzunehmen sein. Der Anspruch auf ein Entgelt entfällt jedoch, wenn Ihre Daten urnichtig oder unzulässig gespeichert werden oder die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.

Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz in Berlin oder in den neuen Bundesländern haben, können Sie nach § 34 Abs. 6 BDSG unentgeltlich Einsicht in die Sie betreffenden Daten und Angaben nehmen, wenn Sie zur Berliner Geschäftsstelle der SCHUFA gehen (Adresse siehe beiliegendes Musterschreiben).

Musterschreiben:

 

Zum Schuldnerverzeichnis:

Bei dem Amtsgericht Schöneberg wird zentral ein Verzeichnis geführt über die Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft angeordnet ist. Die Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist (§ 915 a Abs. 1 ZPO), gelöscht. Sie wird vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eingeleitet hat, nachgewiesen worden ist oder der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist (§ 915 a ZPO).

Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist jedem auf Antrag Auskunft zu erteilen (§ 915 b Abs. 1 ZPO).

Musterschreiben:

 

Adressenhandel / Werbung

Gegen Werbung von Unternehmen, die dem Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) angehören, können Sie sich durch Eintrag in der sog. „Robinson-Liste“ wehren. Telefonisch können Sie den DDV unter der Rufnummer (07156) 95 10 10 (Anrufbeantworter) erreichen.

Gegenüber dem werbenden Unternehmen können Sie die Löschung Ihrer nur für Werbezwecke verwendeten Daten verlangen und Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft beziehen.

Haben Sie Beschwerden wegen aggressiver, belästigender und Ihnen unzulässig erscheinender Werbung, können Sie sich an die in Ihrem Raum tätige Verbraucherzentrale wenden, so z.B.

Verbraucherzentrale Berlin,
Bayreuther Str. 40,
10787 Berlin,
Tel.: (030) 21 48 50,

oder an eine ihrer Außenstellen (Liste erhalten Sie von den Verbraucherzentralen). Die Verbraucherzentralen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz zur außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Verbraucherrechts berechtigt. Der

Verbraucherschutzverein,
Bayreuther Str. 41,
10787 Berlin,
Tel.: (030) 21 48 74-0,

in dem auch alle Verbraucherzentralen Mitglied sind, bekämpft bundesweit unzulässige Werbung und unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Dort - wie bei der regional zuständigen Verbraucherzentrale - erhalten Sie auch Aufkleber gegen Werbung als Wurfsendung für Ihren Briefkasten sowie ein Merkblatt, das Sie über Ihre Möglichkeiten informiert, wenn von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Werbefirma Ihr Aufkleber nicht beachtet wurde.

Werbung mittels Telefaxschreiben stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine unzulässige Belästigung und somit einen Verstoß gemäß § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, sofern nicht der Telefaxempfänger zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken ein Telefax zu erhalten. E-Mail-Werbung ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Person ist nach der Entscheidung eines Landesgerichtes aus denselben Gründen unzulässig.

Musterschreiben:

Zuletzt geändert:
am 30.09.2003

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